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Formulare Schuldanerkenntnisse
Was nützt eine Forderung, wenn sie sich nicht beweisen lässt? Mit einem Schuldanerkenntnis haben Sie etwas in der Hand, sollte es doch zum Rechtsstreit kommen. Verlassen Sie sich auf unsere Kompetenz: Rechtssichere Vorlagen, von Profis erstellt, finden Sie hier.
Schuldanerkenntnis (deklaratorisch)
Mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis (Schuldschein) verpflichtet sich der Schuldner, das Bestehen eines Schuldverhältnisses nach Inhalt und Form anzuerkennen. Dadurch wird das Schuldverhältnis endgültig festgestellt, vorausgehende Rechtsstreitigkeiten werden beigelegt oder drohende von vornherein ausgeräumt. Unsicherheiten hinsichtlich Einwendungen und Einreden sind beseitigt. Auf diesem Weg wird größtmögliche Rechtssicherheit zwischen den Parteien hergestellt. Diese Vorlage für ein Schuldanerkenntnis ist nach deutschem Recht abgefasst.
Schuldanerkenntnis mit Ratenzahlungsvereinbarung
Schuldet Ihnen jemand Geld, brauchen Sie ein Muster für ein Schuldanerkenntnis, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden. Stellen Sie das Bestehen eines Schuldverhältnisses endgültig und rechtskräftig fest. Legen Sie die Zahlungstermine für die Rückzahlung verbindlich fest und regeln Sie die Zinszahlungen im Einvernehmen mit dem Schuldner. Mit dieser Vorlage für Schuldanerkenntnis geben Sie dem Schuldner die Möglichkeit, geliehenes Geld in Raten zurückzuzahlen. Auf diesem Weg wird größtmögliche Rechtssicherheit hergestellt.
Konstitutives Schuldanerkenntnis
Durch das konstitutive Schuldanerkenntnis (Schuldschein) wird eine Schuld endgültig festgestellt. Die Schuld wird durch die nachfolgende Erklärung neu begründet, d.h. vom eigentlichen Schuldgrund gelöst. Damit bleiben Streitigkeiten aus dem Grundverhältnis (z.B. über Mängel bei einem Kaufvertrag) außen vor. Dadurch wird größtmögliche Rechtssicherheit hergestellt. Die Forderung kann im Urkundsprozess nach §§ 592 ff. ZPO beigetrieben werden.
Notarielles konstitutives Schuldanerkenntnis
Durch das konstitutive Schuldanerkenntnis (Schuldschein) wird eine Schuld endgültig festgestellt. Die Schuld wird durch die nachfolgende Erklärung neu begründet, d.h. vom eigentlichen Schuldgrund gelöst. Damit bleiben Streitigkeiten aus dem Grundverhältnis (z.B. über Mängel bei einem Kaufvertrag) außen vor. Dadurch wird größtmögliche Rechtssicherheit hergestellt. Die Forderung kann im Urkundsprozess nach §§ 592 ff. ZPO beigetrieben werden
Schuldanerkenntnis mit Zahlungsvereinbarung (Monte-Carlo-Vergleich)
Mit diesem Schuldanerkenntnis (Schuldschein) verpflichtet sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger, das Bestehen einer Geldschuld anzuerkennen. Gleichzeitig wird vereinbart, dass bei Bezahlung eines bestimmten Teilbetrages der Schuld bis zu einem bestimmten Termin die Restschuld komplett erlassen wird. Wird der Betrag nicht pünktlich gezahlt, ist jedoch sofort die gesamte, ursprüngliche Forderung zur Zahlung fällig. Mit diesem sogenannten Monte-Carlo-Vergleich wird dem Schuldner ein zusätzlicher Anreiz zur raschen Begleichung der Schuld geboten.
Konstitutives Schuldanerkenntnis mit Ausgleichsverpflichtung
Durch das konstitutive Schuldanerkenntnis (Schuldschein) wird eine Schuld endgültig festgestellt. Die Schuld wird durch die nachfolgende Erklärung neu begründet, d.h. vom eigentlichen Schuldgrund gelöst. Damit bleiben Streitigkeiten aus dem Grundverhältnis (z.B. über Mängel bei einem Kaufvertrag) außen vor. Dadurch wird größtmögliche Rechtssicherheit hergestellt. Die Forderung kann im Urkundsprozess nach §§ 592 ff. ZPO beigetrieben werden.
Notarielles konstitutives Schuldanerkenntnis mit Ausgleichsverpflichtung
Durch das konstitutive Schuldanerkenntnis (Schuldschein) wird eine Schuld endgültig festgestellt. Die Schuld wird durch die nachfolgende Erklärung neu begründet, d.h. vom eigentlichen Schuldgrund gelöst. Damit bleiben Streitigkeiten aus dem Grundverhältnis (z.B. über Mängel bei einem Kaufvertrag) außen vor. Dadurch wird größtmögliche Rechtssicherheit hergestellt, die Ausgleichsverpflichtung (Rückzahlungsverpflichtung) regelt die Beendigung des Schuldverhältnisses. Die Forderung kann im Urkundsprozess nach den §§ 592 ff. ZPO beigetrieben werden.








