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Glasversicherung vergleichen

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Glasversicherungen stellen sinnvolle und notwendige Ergänzungen zu Hausratversicherungen dar.
Glasversicherung jetzt vergleichen
Glasversicherung jetzt online vergleichen und günstig abschließen
Glasversicherungen stellen sinnvolle und notwendige Ergänzungen zu Hausratversicherungen dar. Sie versichern Schäden an Verglasungen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich von Gebäuden. Die Eigentümer sind im Falle solcher Schäden mit Ihrem gesamten Vermögen haftbar, unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat.
Glasversicherungen kombinieren in den meisten Fällen die beiden Kategorien Gebäudeverglasung und Verglasung von Mobiliar. Die meisten Anbieter decken diese beiden Kategorien zusammen in einem Paket ab. Glasversicherungen ersetzen weitaus mehr, als die klassische durch einen Fußball oder Steinwurf zu Bruch gegangene Fensterscheibe.
In der Gebäudeverglasung ist Folgendes enthalten:
Glasscheiben von Türen, Fenstern, Dächern, Brüstungen, Balkonen, Wintergärten, Terassen, Wänden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Duschkabinen, Sonnenkollektoren, Glasbausteinen, Profilglas
In der Verglasung von Mobiliar ist Folgendes enthalten:
Glasscheiben von Schränken, Vitrinen, Bildern, Stand-, Wand- und Schrankspiegel, Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten, Glasplatten
Die Kosten einer Glasversicherung richten sich nach der Größe der zu versichernden Wohnfläche sowie nach der vorhandenen Verglasung. Wenn Ihr Wohnraum etwa einen verglasten Wintergarten sowie mehrere Aquarien enthält, müssen Sie mit höheren Tarifen rechnen. Verglichen mit anfallenden Kosten im Schadensfall sind die Tarife einer Glasversicherung jedoch in allen Fällen sehr gering. Informieren Sie sich rechtzeitig über für Sie in Frage kommende Glasversicherungstarife. Finanzprüfer24.de berät Sie gerne kostenlos und unverbindlich.
Schadensfall
Tritt ein Schaden an Gebäudeverglasungen oder an Verglasungen von Mobiliar auf, muss der Versicherte einige Regeln beachten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. So muss seine Anzeige des Schadens gegenüber der Versicherung ein vollständiges Verzeichnis aller beschädigten Gegenstände enthalten. Auch den Anschaffungspreis und das Anschaffungsjahr beschädigter Gegenstände muss der Versicherte dem Versicherer mitteilen. Angaben zu den Schäden müssen so exakt, wie möglich, gemacht werden und der Wahrheit entsprechen. Unwahre Angaben entbinden den Versicherer vollständig von seiner Leistungspflicht.
Kündigung
Alle Glasversicherungen werden über einen vertraglich festgelegten Zeitraum geschlossen. Mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende dieses Zeitraums kann die Glasversicherung gekündigt werden. Im Schadensfall ändert sich die Kündigungsfrist. Die Glasversicherung kann dann innerhalb von einem Monat fristlos oder zum Jahresende gekündigt werden.
Schäden, die von einer Glasversicherung ausgenommen sind
Ausgenommen vom Versicherungsschutz einer Glasversicherung sind in den meisten Fällen Schäden durch Blitzschlag, Brand oder Explosion. Auch Beschädigungen von Kanten und Oberflächen deckt eine Glasversicherung nicht ab, ebensowenig wie Schäden, die der Versicherte grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
Glasversicherungen stellen sinnvolle und notwendige Ergänzungen zu Hausratversicherungen dar. Sie versichern Schäden an Verglasungen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich von Gebäuden. Die Eigentümer sind im Falle solcher Schäden mit Ihrem gesamten Vermögen haftbar, unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat.
Glasversicherungen kombinieren in den meisten Fällen die beiden Kategorien Gebäudeverglasung und Verglasung von Mobiliar. Die meisten Anbieter decken diese beiden Kategorien zusammen in einem Paket ab. Glasversicherungen ersetzen weitaus mehr, als die klassische durch einen Fußball oder Steinwurf zu Bruch gegangene Fensterscheibe.
In der Gebäudeverglasung ist Folgendes enthalten:
Glasscheiben von Türen, Fenstern, Dächern, Brüstungen, Balkonen, Wintergärten, Terassen, Wänden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Duschkabinen, Sonnenkollektoren, Glasbausteinen, Profilglas
In der Verglasung von Mobiliar ist Folgendes enthalten:
Glasscheiben von Schränken, Vitrinen, Bildern, Stand-, Wand- und Schrankspiegel, Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten, Glasplatten
Die Kosten einer Glasversicherung richten sich nach der Größe der zu versichernden Wohnfläche sowie nach der vorhandenen Verglasung. Wenn Ihr Wohnraum etwa einen verglasten Wintergarten sowie mehrere Aquarien enthält, müssen Sie mit höheren Tarifen rechnen. Verglichen mit anfallenden Kosten im Schadensfall sind die Tarife einer Glasversicherung jedoch in allen Fällen sehr gering. Informieren Sie sich rechtzeitig über für Sie in Frage kommende Glasversicherungstarife. Finanzprüfer24.de berät Sie gerne kostenlos und unverbindlich.
Schadensfall
Tritt ein Schaden an Gebäudeverglasungen oder an Verglasungen von Mobiliar auf, muss der Versicherte einige Regeln beachten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. So muss seine Anzeige des Schadens gegenüber der Versicherung ein vollständiges Verzeichnis aller beschädigten Gegenstände enthalten. Auch den Anschaffungspreis und das Anschaffungsjahr beschädigter Gegenstände muss der Versicherte dem Versicherer mitteilen. Angaben zu den Schäden müssen so exakt, wie möglich, gemacht werden und der Wahrheit entsprechen. Unwahre Angaben entbinden den Versicherer vollständig von seiner Leistungspflicht.
Kündigung
Alle Glasversicherungen werden über einen vertraglich festgelegten Zeitraum geschlossen. Mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende dieses Zeitraums kann die Glasversicherung gekündigt werden. Im Schadensfall ändert sich die Kündigungsfrist. Die Glasversicherung kann dann innerhalb von einem Monat fristlos oder zum Jahresende gekündigt werden.
Schäden, die von einer Glasversicherung ausgenommen sind
Ausgenommen vom Versicherungsschutz einer Glasversicherung sind in den meisten Fällen Schäden durch Blitzschlag, Brand oder Explosion. Auch Beschädigungen von Kanten und Oberflächen deckt eine Glasversicherung nicht ab, ebensowenig wie Schäden, die der Versicherte grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
