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Rechtstipp: Anspruch auf abgerechneten Lohn verfällt nicht

06.07.2009

Duisburg (ddp.djn). Arbeitgeber dürfen die Auszahlung von bereits abgerechnetem Arbeitslohn nicht mit der Begründung verweigern, dass der Arbeitnehmer die Zahlung zu spät eingefordert hat. Auch eine im Tarifvertrag festgeschriebene Ausschlussfrist greife in diesem Fall nicht, entschied das Arbeitsgericht Duisburg.

Der Kläger hatte im Oktober und November 2007 für das beklagte Bauunternehmen gearbeitet. Laut Lohnabrechnung verdiente er in dieser Zeit knapp 2400 Euro netto, die der Arbeitgeber jedoch nicht auszahlte. Auf eine Mahnung vom 15. Februar 2008 reagierte das Unternehmen nicht. Daraufhin erwirkte der Kläger einen Mahnbescheid, den der Arbeitgeber am 15. September 2008 erhielt.

Vor Gericht vertrat der Arbeitgeber die Ansicht, dass der Lohnanspruch des Klägers verfallen sei. Laut geltendem Tarifvertrag müssten Lohnansprüche nämlich innerhalb von zwei Monaten nach geltend gemacht werden. Diese Frist habe der Kläger versäumt.

Die Richter verurteilten den Bauunternehmer jedoch dazu, den ausstehenden Lohn mit Zinsen zu überweisen. Der Arbeitgeber könne sich nicht auf die tarifliche Ausschlussklausel berufen, da er damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Paragraf 242 BGB) verstoße. Es wäre «in jeder Hinsicht sinnwidrig», wenn der Arbeitnehmer seinen Lohn innerhalb einer Frist ausdrücklich einfordern müsse, obwohl der Arbeitgeber den Lohnanspruch über die Lohnabrechnung bereits anerkannt habe, erläuterten die Richter.

(Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 9. Februar 2009, AZ: 3 Ca
2486/08)

ddp.djn/rog/rab

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